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17.05.2026 - 10:56

 
 

Widerspruchsmöglichkeiten nach Bundesmeldegesetz

(RB 11.21)Das Bezirksamt Harburg ist als federführende Behörde in Meldeangelegenheiten verpflichtet, jährlich auf die Widerspruchsmöglichkeiten nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hinzuweisen: Widerspruch nach § 36 Absatz 2 BMG gegen die Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Soldatengesetz Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. In diesem Zusammenhang übermitteln die Meldebehörden auf Grund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Familienname, Vornamen und Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung. Diese Datenübermittlung unterbleibt jedoch, wenn die Betroffenen nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen haben. Widerspruch nach § 42 Absatz 3 BMG gegen die Übermittlung der Daten von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermitteln. Nach § 42 Absatz 3 BMG können betroffene Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) der Übermittlung ihrer Daten widersprechen. Widerspruch nach § 50 Absatz 5 BMG gegen die Übermittlung der Daten in besonderen Fällen Nach § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Nach § 50 Absatz 2 BMG darf die Meldebehörde Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk auf Antrag Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Infos: Internet: hamburg.de/harburg Folgen Sie uns auf Twitter: @BAHarburg Facebook: facebook.com/BezirksamtHarburg Instagram: instagram.com/bezirksamt.harburg

Nach § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Nach § 50 Absatz 5 BMG hat die betroffene Person das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen. Allgemeine Hinweise Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich in jedem Hamburger Kundenzentrum formlos erfolgen. Das Bezirksamt empfiehlt allgemein, sich vor einem Besuch der Publikumsdienststellen über Ansprechpartner, Gebühren, erforderliche Unterlagen oder Öffnungs- und Wartezeiten auf den Internetseiten des Behördenfinders unter www.hamburg.de/behoerdenfinder oder beim Telefonischen Hamburg Service unter der Behördennummer 040 115 (montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr) zu informieren.

Online-Dienst für Urkundenanforderungen

(RB 01-21) Ab sofort steht Bürgerinnen und Bürgern der Online-Dienst „Urkundenanforderung“ im Hamburger Serviceportal zur Verfügung. Hier können Geburts-, Heirats-, Sterbe- und Lebenspartnerschaftsurkunden sowie beglaubigte Registerausdrucke angefordert werden. Die Bezahlung erfolgt online, die Urkunden werden per Post zugesandt.

Für die Nutzung dieses Online-Dienstes ist ein „Servicekonto Plus“ erforderlich. Dies ist kostenlos und ermöglicht auch die Nutzung weiterer Online-Dienste. Weitere Informationen zum Service finden Sie unter: Online-Dienst Einstiegsseite - HamburgService

12 Tipps gegen Hackerangriffe

(RB 11-20) Ralf Schmitz, Ehical-Hacker, möchte vor gefährlichen Cyber-Angriffen warnen und gibt 12  Sicherheits-Tipps, wie Sie sich vor Attacken konkret schützen können.

Tipp 1. Prüfen Sie zunächst, ob es sich wirklich um ein Schnäppchen handelt.

Tipp 2. Nutzen Sie dazu Preissuchmaschinen wie www.guenstiger.de, idealo.de, preisvergleich.de, etc.

Tipp 3. „Achten sie auf Phishing-Attacken, denn diese nehmen stetig zu“, weiß Ralf Schmitz zu berichten. Darunter versteht man die Beschaffung persönlicher Daten wie Passwörter oder Kontodaten mit Hilfe gefälschter E-Mails oder Websites. In den vergangenen Monaten hätte sich die Anzahl an Phishing-URLs im Vergleich zum Vorjahr bereits mehr als verdoppelt. Dabei beginne die Hauptsaison für gefälschte URLs eigentlich erst Ende Herbst. Internet-Kriminelle wüssten, dass immer mehr Menschen aber bereits am Black Friday einkaufen und nutzten dies aus. Hacker sind sich bewusst, dass viele Online-Shopper die Internetsicherheit auf den mobilen Geräten vernachlässigen.

Tipp 4. Nutzen Sie nicht immer das gleiche Passwort für die Shops, sondern individuelle Passwörter: Es gibt den kostenlosen Passwort-Manager von z.B. keepass.de, bei dem Sie mit einem einzigen Masterpasswort  in einem Tresor ganz viele Shops speichern können.

Tipp 5. Besuchen Sie nur vertraute Websites im Internet. Falls Sie auch andere Seiten besuchen möchten, empfiehlt sich die Kontrolle, ob die URL der Website mit „https://“ beginnt. Das „s“ zeige an, dass die Webverbindung durch das SSL-Zertifikat verschlüsselt und geschützt wurde.

Tipp 6. Prüfen Sie, ob auf der Shopseite ein korrektes Impressum vorhanden ist. Finden Sie kein Impressum, könnte es sich um eine gefälschte Seite handeln.

Tipp 7. Der Black Friday ist ein wunderbarer Hackertag. Bleiben sie vorsichtig beim Bestellvorgang und achten sie auf Unregelmäßigkeiten (lange Bestelldauer, andere Farbe der Bestellseite, anderes Logo, etc.) beim Bestellvorgang. Im Notfall sofort Internetverbindung kappen und Vorgang abbrechen.

Tipp 8. Phishing Seiten und auch Mails sind nach wie vor eine Hauptbedrohung in der Feiertags-Einkaufszeit und natürlich am Black-Friday. Auch in der Eile, das beste Angebot zu erzielen, würden manche Online-Shopper weniger sorgsam mit ihren Daten umgehen und eher auf - auch dubiose - Links klicken. Also nicht abweichen von den üblichen Bestellvorgängen, denn das Problem ist: Durch einen Klick auf die falsche URL holen sich die Nutzer Malware, also Schadsoftware auf das Handy, den PC, oder ihr Tablet, wodurch die Hacker Zugriff auf sensible Daten erlangen und Sie schnell zum Opfer werden. Achten Sie auf einen aktuellen Virenschutz und laden Sie Updates täglich herunter, um sich zu schützen. 

Tipp 9. Einige große Virenschutzfirmen wie Avira, Symantic, Kapersky warnen bereits vor größeren Angriffen und dass  die Gefahr, Opfer einer Phishing-Attacke zu werden, Ende November am größten wäre. Dann, wenn der Black Friday vor der Tür steht, gebe es bei bösartigen URLs einen Anstieg von mindestens 15 Prozent im Vergleich zum Jahresdurchschnitt. „Phishing ist nach wie vor eine Hauptbedrohung in der Black Friday- und Feiertags-Einkaufszeit. Aber auch  mehr  gefälschte E-Mails und Webshop-Werbung, die Amazon, Real oder ebay imitiert, sowie gefälschte Bank- und Lieferhinweise von Kampagnen, die zum Beispiel PayPal oder DHL, UPS nachahmen, erklärt Ralf Schmitz, wird es wahrscheinlich geben.

Tipp 10. Phishing-Mails: Klicken Sie nicht auf Links, die Ihnen nicht vertraut vorkommen. Rufen Sie stattdessen die vorgeschlagene Website im Browser auf, um zu überprüfen, ob der Auftritt seriös wirkt.

Tipp 11. Klicken Sie auch nicht auf Links, in Whatsapp oder Instagram, die Ihnen nicht vertraut vorkommen. Rufen Sie stattdessen die vorgeschlagene Website im Browser auf, um zu überprüfen, ob der Auftritt wirklich seriös ist. Hacker nutzen immer mehr Direktnachrichten, um Fake-URLs zu verbreiten. Auf solche Nachrichten sollte verstärkt geachtet werden.

Tipp 12. Kreditkarten- und Kontoauszüge regelmäßig überprüfen, aber nur über gesicherte Leitungen mit SSL-Zertifikat und melden Sie sofort Unregelmäßigkeiten Ihrer Bank und PayPal. Löschen Sie öfter den Verlauf des Browsercache, sonst hinterlassen Sie sehr viele Spuren im Internet, was Hackern den Zugriff auf Ihre mobilen, stationären Geräte erleichtert. 

Widerspruchsmöglichkeiten nach Bundesmeldegesetz

(RB 10-20) Das Bezirksamt Harburg ist als federführende Behörde in Meldeangelegenheiten verpflichtet, jährlich auf die Widerspruchsmöglichkeiten nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hinzuweisen:

Widerspruch nach § 36 Absatz 2 BMG gegen die Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Soldatengesetz: Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
In diesem Zusammenhang übermitteln die Meldebehörden auf Grund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Familienname, Vornamen und Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung. Diese Datenübermittlung unterbleibt jedoch, wenn die Betroffenen nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen haben.

Widerspruch nach § 42 Absatz 3 BMG gegen die Übermittlung der Daten von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften:
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermitteln. Nach § 42 Absatz 3 BMG können betroffene Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) der Übermittlung ihrer Daten widersprechen.

Widerspruch nach § 50 Absatz 5 BMG gegen die Übermittlung der Daten in besonderen Fällen:
Nach § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen.
Nach § 50 Absatz 2 BMG darf die Meldebehörde Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk auf Antrag Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Nach § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft aus dem Melderegister erteilen.
Nach § 50 Absatz 5 BMG hat die betroffene Person das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.

Brandgefahr durch Lithium-Batterien

 Brandgefahr durch Lithium-Batterien

(RB) Durch unsachgemäß entsorgte Lithium-Batterien kommt es schätzungsweise wöchentlich in Recycling-Unternehmen zu Bränden. Immer mehr Lithium-Batterien landen unkontrolliert im Restmüll, sowie im Elektro- und Metallschrott, denn Akkus werden häufig von den Verbrauchern nicht wie gesetzlich vorgeschrieben vom übrigen Müll getrennt. In vielen Wertstoffhöfen wird zudem der Schrott bei der Anlieferung nicht sorgfältig kontrolliert. Ein weiteres Problem ist die Bauart vieler Elektrogeräte mit eingekapselten Batterien, die oft nur vom Fachmann ausgebaut werden können. Schon einfache mechanische Beschädigungen am Schutzmantel der LI-Batterie durch Fallenlassen oder Verbiegen können zum Kurzschluss des Akkus führen. Durch Selbstzündung entstehen Metallbrände mit Temperaturen von 1.000 °C bis 2.000 °C. Für den Transport und die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien gelten umfangreiche Vorschriften und Sicherungsmaßnahmen. Sind aber die LI-Batterien unerkannt im Müll und kommen so zum Recyclingunternehmen, laufen diese Regelungen ins Leere. DEKRA Experten fordern deshalb Maßnahmen, die schon zu Beginn der Entsorgungskette greifen: vor allem verstärkte Aufklärung der Verbraucher sowie wirksamere Kontrollen bei den Annahmestellen und Wertstoffhöfen. DEKRA

 

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