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27.04.2024 - 10:10

 
 

Grundfreibetrag

(RB/finanztip 01-23) Der Grundfreibetrag steigt um 561 € auf 10.908 € für Singles. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die ihre Steuererklärung gemeinsam machen, steigt er auf 21.816 €. Der Spitzensteuersatz (in Höhe von 42%) wird 2023 erst ab 62.810€ fällig.

 

Kindergeld

(RB/finanztip 01-23) Ab 2023 gibt es monatlich 250 € Kindergeld pro Kind, die bisherige Staffelung, für das erstes und zweites Kind je 219 €, fürs dritte Kind 225 € und jedes weitere 250 €, fällt weg.

Wohngelderhöhung

(RB/finanztip 01-23) Neben der Erhöhung des Wohngeldes,  haben 2023 mehr Haushalte Anspruch auf den Zuschuss. Eine vierköpfige Familie bekommt schnell auch mit über 4.000 € Bruttogehalt noch Wohngeld. Zu den bisher 600.000 Wohngeld-Haushalten sollen bis zu 1,4 Mio. weitere dazukommen. Das Wohngeld wird individuell ausgerechnet und soll im Durchschnitt um 190€/Monat auf 370€/Monat aufgestockt werden.

Änderungen 2023

(RB/ finanztip 01-23) 2023 müssen Besserverdiener künftig mehr vom Gehalt für die Rente und die GKV abgeben. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt bei der Rente von monatlich 7.050 € auf 7.300 € (West) beziehungsweise von 6.750 € auf 7.100 € (Ost). Bei der GKV sind es künftig 4.987,50€ statt 4.837,50€.  Rentner dürfen sich auf eine Erhöhung freuen. Zum 1. Juli steigen die Renten voraussichtlich um 3,5%  im Westen und 4,2% im Osten. Frührentner können seit dem 1. Januar so viel dazuverdienen, wie sie wollen ohne dass die Rente gekürzt wird. Das Bürgergeld ersetzt Hartz 4. Singles bekommen dann 502 € Regelsatz und Paare in einer Bedarfsgemeinschaft 902 €. Für Kinder und Jugendliche gibt es abgestufte Sätze: Von 14 bis 17 Jahren sind es 420 €, von sechs bis 13 Jahren 348 € und von null bis fünf Jahren sind es 318 €. Bei Midijobs steigt die Grenze, bei der nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, von 1.600 € auf 2.000 €. Zudem steigt der Unterhalt für Kinder nach einer Scheidung oder Trennung.

Grundsteuer und Gewerbesteuer

(RB) Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer bleiben für 2023 unverändert, das hat der Senat beschlossen. Bei der Gewerbesteuer beträgt der Hebesatz in Hamburg weiterhin 470 Prozent – zuletzt war dieser 1996 erhöht worden. Für die Grundsteuer A (Land- und Fortwirtschaft) liegt der Hebesatz bei 225 Prozent, bei der Grundsteuer B weiterhin bei 540 Prozent. Die Hebesätze der Grundsteuer waren zuletzt 2004 und 2005 angepasst worden. In Hamburg erfolgt die Festsetzung der Hebesätze in jedem Jahr.

Wohngeld online beantragen

(RB 01-23) Das neue Wohngeld kann als Mietzuschuss in Hamburg nun auch schnell und komfortabel online beantragt werden. Mit dem Online-Wohngeldrechner war es bisher nur möglich, zu prüfen, ob voraussichtlich ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Der eigentliche Antrag musste per E-Mail oder per Post eingereicht werden. Auch bisher konnte man den Wohngeld-Antrag online mit wenigen Klicks aufrufen und dann digital ausfüllen. Versendet werden musste das pdf-Dokument gemeinsam mit den geforderten Nachweisen aber per Mail oder per Post. Das ist nun einfacher: Das Wohngeld Plus kann in Hamburg seit dieser Woche vollständig digital beantragt werden. Dafür bedarf es lediglich eines Nutzerkontos. Das ist innerhalb weniger Minuten auf dem Online-Serviceportal der Stadt Hamburg erstellt. Notwendig ist lediglich eine E-Mail-Adresse. Anschließend können sich die Antragsstellenden Frage für Frage nutzerfreundlich durch den Wohngeld-Antrag klicken. Die nötigen Nachweise wie z. B. Mietverträge oder Einkommensnachweise können komfortabel direkt in das Online-Serviceportal hochgeladen werden. Ohne diese Nachweise ist eine abschließende Bearbeitung des Antrages nicht möglich. Der Antrag kann auch zwischengespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet werden. Über die Seite www.hamburg.de/wohngeld wird man übersichtlich zur Online-Antragstellung in das Serviceportal geleitet. Durch den Online-Antrag für Wohngeld sind die Daten der Antragsstellenden künftig unmittelbar im System der bearbeitenden Dienststelle vorhanden. Das kann dazu beitragen, dass die Bearbeitungszeiten für die Wohngeld-Anträge in den Dienststellen verkürzt werden. Unter der Tel.; 040 42828 6000 beantwortet die Zentrale Wohngeld-Hotline werktags von 8:00 bis 17:00 Uhr auch telefonisch Fragen zum Wohngeld und bietet Unterstützung, auch z. B. bei der Nutzung des Wohngeldrechners.

 

Gold: Wertvolle Geldanlage oder Fälschung?

Gold: Wertvolle Geldanlage oder Fälschung?

(RB 05-22) Wer beim Goldkauf auf Schnäppchenjagd geht, kann schnell Betrügern in die Falle tappen. Häufig nutzen Schwindler Materialien wie Messing, Kupfer oder Wolfram und vergolden diese nur oberflächlich. Um einzuschätzen, ob ein Goldbarren echt ist, dient der Preis als erster Anhaltspunkt. Im Internet lässt sich der tagesaktuelle Goldkurs leicht auf Seiten von Edelmetallhändlern und Banken finden. Verlangt jemand dennoch deutlich weniger als den derzeitigen Goldwert, versucht er vermutlich zu betrügen. Denn: für den Verkäufer entstehen bei Onlineauktions-häusern zusätzliche Gebühren. Wenn also Jemand einen niedrigeren Preis für echtes Gold  verlangt vor allem, wenn dieser unterhalb des Ankaufspreises eines Edelmetallhändlers oder einer Bank liegt, würde das  finanzielle Verluste für den Verkäufer bedeuten und ergibt somit keinen Sinn. Bei Unsicherheit sollten deshalb Verbraucher online vorzugsweise bei seriösen Quellen kaufen und nicht bei un-bekannten Personen in Onlineauktionshäusern. Als weiteres Indiz für Fälschungen kann die Seriennummer dienen. Bei der Produktion bekommen manche Barren eine eigene Kennung. Weisen mehrere Exemplare eine identische Nummer auf, ist das Gold mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht echt. Auch der Vergleich des Präge-bilds mit Referenzobjekten hilft oft schon, einen Schwindel zu erkennen. Auch Größe und Gewicht des Barrens geben Aufschluss über sein Material. Gold wiegt 19,3 Gramm pro Kubikzentimeter. Fälschungen sind hingegen oft zu leicht. Allerdings ähnelt die Dichte von Gold der von Wolfram und somit bietet selbst das korrekte Gewicht daher keine hundertprozentige Gewissheit über das Material. Wer wirklich Gewissheit haben will sollte daher sein Gold von einem anerkannten Edelmetall-händler untersuchen und bewerten lassen. Dieser prüft unter anderem die Ober-fläche mit der sogenannten Röntgen-Fluoreszenz-Analyse, ohne das Produkt zu beschädigen. Je nachdem, um welches Material es sich handelt, werden die Röntgenstrahlen unterschiedlich reflektiert und die Wellen von einem Computer ausgewertet. Barren unter 100 Gramm kontrollieren Experten anhand der Leit-fähigkeit (Gold: 44,7 MS/m). Bei Exemplaren ab 100 Gramm gilt es per Ultraschall-messung die Schallleitgeschwindigkeit zu berechnen. Entspricht der ermittelte Wert nicht dem von Gold (3.250 m/s), handelt es sich definitiv um eine Fälschung. (ck)

Quelle: ESG Edelmetall-Service GmbH & Co. KG

Foto: ESG Edelmetall-Service GmbH & Co. KG

Korruptionsbekämpfung

(RB 05-21) Bürger*innen, die Informationen oder Hinweise zu einem möglichen Korruptionsfall haben, können diese jetzt dem in der Innenbehörde angesiedelten Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) anonym über ein neues Hinweisgebersystem übermitteln. Über die „Antikorruptions-Hotline“ (0800-3437238) und natürlich auch per Brief konnten bisher schon anonymisierte Hinweise auf korruptionsverdächtige Vorgänge mitgeteilt werden. Ab dem 10. Mai können Informationen nun auch über das neue Hinweisgebersystem Korruption übermittelt werden. So können Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber – falls gewünscht – anonym, sicher und dank modernster Verschlüsselungstechnik ohne Möglichkeit der Rückverfolgung, eine Meldung zu einem Korruptionsfall abgeben. Auf der Internetseite https://www.bkms-system.net/die-korruptionsbekaempfung ist es mit dem Business Keeper Monitoring System (BKMS®) Incident Reporting zudem möglich, Dateien hochzuladen und einen sogenannten Postkasten einzurichten. Hinweisgeber*innen können so Informationen zum Stand des Verfahrens erhalten und eventuelle Nachfragen beantworten.

Steuermäßigungen im Haus

(RB 04-21) Über die Frage, in welchen Fällen der Mieter und in welchen Fällen der Eigentümer die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann und welche Regeln zu beachten sind, damit das Finanzamt den Steuerabzug auch gewährt, informiert der Bund der Steuerzahler Hamburg mit seinem aktualisierten und neu aufgelegten Ratgeber „Arbeiten in Haus und Garten - Steuern sparen leicht gemacht“. Diese kostenlose Broschüre kann (nur so lange der Vorrat reicht) telefonisch unter 040-33 06 63 oder via E-Mail an znvyfmailfyvnz[at]znvyfsteuerzahler-hamburg.de bestellt werden.

„Mobiles Bezahlen - Azubi-Projektgruppe

„Mobiles Bezahlen -  Azubi-Projektgruppe

(RB 01-21) Doppelter Erfolg für die Sparkasse Holstein: Eine sechsköpfige Azubi-Projektgruppe, betreut von Melina Gardeja aus dem Digital Banking der Sparkasse, hat im Rahmen eines Wettbewerbs der S-Payment GmbH auf Bundesebene nicht nur den hervorragenden 8. Platz (dotiert mit 500 Euro) belegt – sondern mit ihrer Kampagne „Mobiles Bezahlen - #APPsolut einfach“ auch noch einen Sonderpreis der PLUSCARD Service-Gesellschaft für Kreditkarten-Processing mbH gewonnen (dotiert mit 1.000 Euro). Dabei haben die Sparkassen-Azubis die Jury insbesondere mit ihrem durchdachten und kreativen Gesamtkonzept überzeugt.

Im Mittelpunkt der erfolgreichen Marketingkampagne der Sparkassen-Azubis stand die Sparkassen APP Mobiles Bezahlen. In ihrem Konzept nutzten Kashish Arenja, Friedrich Gaulke, Henrika Mews, Marvin Neumeier, Damian Pilipczuk und Laura Tiedemann mehrere Kanäle, um – nach sorgfältiger Vorbereitung der Kundenansprache – auf das mobile Bezahlen aufmerksam zu machen: von Plakaten über Flyer und persönliche Ansprache bis hin zu Social Media.

Auf dem Foto: Die erfolgreiche Azubi-Projektgruppe der Sparkasse Holstein mit (von links nach rechts) Friedrich Gaulke, Kashish Arenja, Henrika Mews, Laura Tiedemann, Marvin Neumeier und Damian Pilipczuk vor dem Start des S-Payment-Wettbewerbs in 2019.

Bund der Steuerzahler

(RB 11-20) Der Bund der Steuerzahler ist ein gemeinnütziger, unabhängiger und parteipolitisch neutraler eingetragener Verein, welcher über über Steuergeldverschwenung informiert. Mehr Infos hier

Neues Angebot: Sozialberatung im Jobcenter

(RB 01-21) Rund 82.000 Menschen in Hamburg sind ohne Arbeit, etwa 47.600 erhalten Geldleistungen oder Unterstützung vom Jobcenter – rund die Hälfte bereits seit mehreren Jahren. Viele dieser Menschen haben mit vielen Einschränkungen im Alltag zu kämpfen: Neben den finanziellen Einschränkungen spielen oft gesundheitliche Probleme oder psychosoziale Einschränkungen eine Rolle. Viele können sich nicht selbstständig helfen. Diese Hamburgerinnen und Hamburger benötigen dann manchmal eine besondere Unterstützung, am auf Dauer wieder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.

Direkt vor Ort in den Jobcenter-Standorten wird künftig eine solche zusätzliche Unterstützung ermöglicht: Ratsuchende erhalten von geschulten Pädagoginnen und Pädagogen Hilfe zur Selbsthilfe, so dass künftig bestehende Probleme eigenverantwortlich gelöst werden können. Ziel der Sozialberatung ist eine Stabilisierung und Stärkung. Die Beraterinnen und Berater sind eine erste Anlaufstelle bei vielfältigen Herausforderungen, Wohnraumproblemen, seelischen Problemen, Fragen zur Rente, Antragstellung und Briefwechsel, Fragen zur Pflege Angehöriger sowie zur Kinderbetreuung etc. Die Sozialberatung begleitet auch zu Terminen und hilft, den Weg zu anderen Beratungsstellen in den Sozialräumen der Stadt aufzunehmen.

Das Angebot startet zunächst an den folgenden zwölf Jobcenter-Standorten: Barmbek, Bergedorf, Billstedt, Harburg, Lokstedt, Mitte, Mümmelmannsberg, Osdorf, Rahlstedt, Wandsbek, Wilhelmsburg und für das Jobcenter für wohnungslose Menschen. Die Beratung ist niedrigschwellig über eine offene Sprechstunde sowie nach Terminvereinbarung mit der hamburger arbeit GmbH möglich. Bis die persönliche Beratung in den Jobcentern aufgrund der Pandemie-Einschränkungen starten kann, sind die Ansprechpersonen von Montag bis Freitag, 9 bis 16 Uhr zu erreichen. Mehr Infos unter  http://www.hamburger-arbeit.de/

Senat verlängert Miethilfen

(RB 01-21) Angesichts der verlängerten Corona-Einschränkungen und der tiefgreifenden Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben auch im Januar 2021 haben die für die städtischen Immobilien vorrangig zuständigen Behörden - Finanzbehörde, Stadtentwicklungsbehörde und Wirtschaftsbehörde – die städtischen Miethilfen bis 30. Juni 2021 verlängert. Lockdown-betroffene Gewerbemieter und Gewerbemieterinnen können bei ihren städtischen Vermieter*innen mit entsprechenden Nachweisen zum Corona-Bezug Anträge auf Stundung, Ratenzahlung und – als ultima ratio – auch Mietreduzierung stellen.

Auf Ersuchen des Senats sind die öffentlichen Unternehmen, die auch mit der Vermietung gewerblicher Immobilien befasst sind, schon seit März 2020 aufgefordert, mit ihren Gewerbemietenden entsprechend sensibel umzugehen. So hatte der Senat schon im Rahmen des Hamburger Corona Schutzschirms Ende März 2020 eine großzügige Stundungsregelung kommuniziert und umgesetzt. Seit dem Sommer 2020 stehen jeweils Einzelfall-Lösungen im Vordergrund, die der Situation der beiden Mietvertragsparteien besser Rechnung tragen - denn nicht alle gewerblichen Mieter*innen sind gleichermaßen von der Corona-Krise und den Einschränkungen betroffen. Von dieser Grundlage zur Stundung ist allein bis Ende September im Umfang von 29,4 Mio. Euro auf Basis von rund 1.100 Anträgen Gebrauch gemacht worden. Im Zuge der Corona-Einschränkungen im November/Dezember 2020 hatte der Senat seine öffentlichen Unternehmen erneut gebeten, entsprechend wohlwollend mit Anträgen gewerblicher Mieter und Mieterinnen umzugehen. Diese Maßgabe ist jetzt bis Jahresmitte verlängert: Betroffene Mieter*innen können sich daher erneut vertrauensvoll an ihre jeweiligen Vermietenden wenden. Im rein privaten gewerblichen Bereich ist durch die Bundesebene ein Rahmen für Einzelfalllösungen gesetzt, der nun durch die Marktteilnehmer*innen ausgefüllt werden muss.

 

Kündigungsschutz für Mieter

(dh 06-2020) Am 30. Juni endet der Kündigungsschutz für Mieter, die wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können. Die Ausnahme begann am 1. April. Die Regelung betrifft auch Gewerbemieter und Pächter. Grundsätzlich ist ein Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein Mieter zwei Monate im Rückstand ist. Der außerordentliche Kündigungsschutz gilt, in Bezug auf die Fehlbeträge aus diesen drei Monaten, bis Juni 2022.

Lohnfortzahlung für Eltern

(dh 06-2020) Um die Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und betreuungsbedürftig sind, noch stärker zu unterstützen, soll die Lohnfortzahlung verlängert werden – zumindest wenn Eltern die Kinder zu Hause betreuen müssen und nicht arbeiten gehen können. Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden, teilt die Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) mit. Für Alleinerziehende werde der Anspruch auf maximal 20 Wochen verlängert. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls oder maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellt.

Überbrückungshilfen verlängert

(RB 10-20) Auch für die Monate September bis Dezember wird die Überbrückungshilfe fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Corona-Krise besonders stark betroffen sind, können nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten beantragen. Betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro als Förderung erhalten. 

Bereits ab einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten (Zeitraum April bis August 2020) besteht die Möglichkeit einen Förderanspruch zu prüfen. Anspruch besteht bereits ab einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Auch die Fördersätze werden erhöht. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Die KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro werden ersatzlos gestrichen. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Kurzarbeitergeld

(RB 03-2020) Rückwirkend zum 1. März wird die Neuregelung zum Kurzarbeitergeld in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Unternehmen können jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen. Neuregelung des Kurzarbeitergeldes:

Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein, vorher lag der Anteil bei 30 Prozent. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet künftig die Agentur für Arbeit Hamburg. Diese sog. „Remanenzkosten“ mussten bisher die Arbeitgeber übernehmen. Leiharbeitskräfte erhalten neuerdings auch Kurzarbeitergeld. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen getroffen wurden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Weiterhin gilt: Kurzarbeitergeld muss zuerst bei der Agentur für Arbeit Hamburg angezeigt und kann bei Bewilligung erst danach beantragt werden. Zu den Kriterien gehören neben der Neuregelung wie bisher auch: wirtschaftliche Ursachen (z.B. Rohstoff- oder Absatzmangel, Lieferengpässe), unabwendbare Ereignissen (außer der Sphäre des Unternehmens, z.B. Maßnahmen von Behörden „Anordnungen des Gesundheitsamtes“), die zur Schließung eines Betriebes führen können und dadurch einen Entgeltausfall für die Beschäftigten zur Folge haben.

Kontakt für Arbeitgeber

Online kann die Anzeige zum Kurzarbeitergeld beantragt werden über den Link www.arbeitsagentur.de (Corona-Virus: Informationen zum Kurzarbeitergeld)

Oder Telefonisch: 0800 4 5555 20 (zurzeit hohes Anrufaufkommen)

Allgemeine Auskünfte gibt auch der Arbeitgeber-Service Hamburg in den 7 Dienststellen:

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/hamburg/ansprechpartner

Die Folgen der Kurzarbeit für Steuerzahler

(dh 05-2020) Nachdem die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert hat, wurde nun auch die Erhöhung der Zahlungen beschlossen. Bis zu 87 Prozent des Lohnausfalls werden bei längerer Kurzarbeit gezahlt. Das ist einer der wesentlichsten Punkte im jetzt von der Bundesregierung beschlossenen Sozialschutzpaket II. Kurzarbeitergeld hat auch steuerliche Auswirkungen. Die Hilfe ist zwar steuerfrei, das Geld unterliegt jedoch dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Das heißt: Viele Kurzarbeiter sollten sich darauf einstellen, dass sie im kommenden Jahr eine Steuererklärung machen und eventuell Steuern nachzahlen müssen. Das jetzt von der Bundesregierung beschlossene Sozialschutzpaket II umfasst vor allem diese Regelungen: Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit werden 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent) des Lohnausfalls gezahlt. Und ab dem 7. Monat sind es 80 Prozent (mit Kindern 87 Prozent). Voraussetzung dafür ist, dass die reguläre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent gekürzt wird. Die Regelungen gelten bis maximal bis 31. Dezember 2020. Nunmehr darf jeder Kurzarbeiter Geld hinzuverdienen und zwar bis zur vollen Höhe des vorherigen Monatsgehaltes. Diese Hinzuverdienstregelung gilt für alle Berufe.

Umzugskostenpauschale

(dh 03-2020) Ziehen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, können sie die Kosten im Rahmen der Umzugskostenpauschale als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ab März 2020 steigt der Betrag von 811 Euro auf 820 Euro für Alleinstehende. Alleinerziehende und Verheiratete können künftig 1.639 Euro statt 1.622 Euro geltend machen. Lebt eine weitere Person im Haushalt, erhöht sich die Pauschale um 361 Euro (alt: 351 Euro). Die Pauschale gilt nur für die Umzugskosten. Doppelt gezahlte Miete für die alte und neue Wohnung, Maklergebühren und Reisekosten setzen Angestellte in der genauen Höhe ab.

Freiwillige Renteneinzahlungen

(dh 03-2020) Mit freiwilligen Beitragszahlungen in die Rentenkasse können Verbraucher die Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erfüllen, um einen Rentenanspruch zu erhalten. Dies ist etwa für Beamte oder Freiberufler interessant. Gleiches gilt für Personen, die sich ganz der Kindererziehung widmen und nicht pflichtversichert sind. Sie erhalten für ihren Nachwuchs Kindererziehungszeiten gutgeschrieben, wodurch sich ihre gesetzliche Rente erhöht, sofern sie einen Rentenanspruch haben.
Freiwillige Rentenzahlungen richten sich in der Regel an Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Allerdings können auch Arbeitnehmer ab 50 Jahren von den freiwilligen Einzahlungen profitieren, wenn sie vorhaben, früher in Rente zu gehen. Denn durch die Einzahlungen dürfen sie die Abschläge ausgleichen, die ihnen durch den frühzeitigen Rentenbeginn von der Altersrente abgezogen werden. Wie hoch der Ausgleichsbetrag ist, erfahren Interessierte auf Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gesetzesänderung

(dh 03-2020) Ende vergangenen Jahres verabschiedete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das "Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen". In Teilen trat dieses neue Gesetz bereits zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft, in vollem Umfang soll es dann ab dem 1. Januar 2021 gelten. Die Gesetzesänderung beinhaltet auch die Änderung des Einkommensteuergesetzes - sehr zum Nachteil von Privatanlegern, die ihre Kapitalerträge aus Termingeschäften erwirtschaften. So gäbe es demnach künftig eine steuerliche Unterscheidung zwischen den einzelnen strukturierten Produkten. Bei Produkten mit derivater Komponente, beispielsweise Optionsscheine oder KO-Zertifikate, würde es sich dann um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument handeln. Besondere Beachtung gilt der Tatsache, dass Totalverluste unter dem geänderten Gesetz nur noch bis zu einer Obergrenze von 10.000 Euro mit Gewinnen aus demselben Jahr verrechnet werden könnten.

Ermäßigte Mehrwertsteuer auf Bahntickets

(TÜV/dh 01-2020) Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Klimapakets eine Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes bei Bahntickets im Fernverkehr auf 7 Prozent beschlossen. Die Deutsche Bahn hat angekündigt, den Steuervorteil eins zu eins an ihre Kunden weiterzugeben. Zudem verzichtet sie auf eine Preiserhöhung im Fernverkehr. Eine Fahrt im ICE könnte so schon mit Bahncard ab 13,40 Euro im Supersparpreis zu haben sein, ohne Bahncard kostet das günstigste Ticket künftig 17,90 Euro. Die neuen Preise sind ab 1. Januar 2020 gültig.

Obergrenze für anonyme Goldkäufe sinkt

(RB 01-2020) Seit dem 1. Januar 2020 dürfen Gold, Silber und andere Edelmetalle bei Barzahlung nur noch bis zu einer Höchstgrenze von 2.000 Euro anonym gekauft werden. Sogenannte Tafelgeschäfte werden damit durch das 4. EU-Geldwäscherichtlinie weiter eingeschränkt. „Großsparer mit Anlagebeträgen von über 10.000 Euro müssen auch jetzt bereits namentlich von Edelmetallhändlern erfasst werden. Das neue Gesetz trifft also vor allem Menschen, die kleinere Investitionen tätigen wollen oder Edelmetalle als Geschenk zu Hochzeiten, Taufen oder ähnlichen Anlässen kaufen. Durch die Änderungsrichtlinie soll mehr Transparenz geschaffen und somit die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden. Der Anteil an Geldwäschefällen in Verbindung mit dem Handel von Edelmetallen ist laut offiziellen Zahlen jedoch verschwindend gering. Goldkäufer sind in der Regel klassische Sparer, die Sicherheit in einem wertstabilen Tausch- und Zahlungsmittel suchen und ihr Vermögen durch Gold lediglich diversifizieren möchten.

Einkommensteuererklärung wird einfacher

(RB) Das Finanzamt berücksichtigt elektronisch vorliegende Daten jetzt automatisch. Viele Menschen, vor allem Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können ihre Steuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2019 wesentlich einfacher erstellen. Da der Finanzverwaltung inzwischen viele steuerlich relevante Daten in elektronischer Form vorliegen, müssen diese nun nicht mehr selbst in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, sondern werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Die Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung wurden deshalb für den Veranlagungszeitraum 2019 neu gestaltet. Bereiche für Daten, die der Finanzverwaltung in der Regel bereits elektronisch vorliegen, sind farblich hervorgehoben und müssen grundsätzlich nicht mehr ausgefüllt werden. Dies betrifft beispielsweise Lohndaten, Renten oder bestimmte Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung und Altersvorsorge. In bestimmten Fällen kann sogar die Abgabe der Anlagen N (Angaben zu Arbeitslohn) und R (Angaben zu Renten und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen) sowie Vorsorgeaufwand komplett entfallen, soweit keine abweichenden oder zusätzlichen Werte vorliegen. Bei ‚Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt‘ können die dem Finanzamt vorliegenden Daten auch einfach per Mausklick in die Steuererklärung übernommen werden (vorausgefüllte Steuererklärung). Anschließend kann die voraussichtliche Steuer automatisch berechnet und die Erklärung komplett papierlos und sicher an das Finanzamt übermittelt werden. Nach der Bearbeitung durch das Finanzamt können das Ergebnis des Steuerbescheids elektronisch abgerufen und eventuelle Abweichungen überprüft werden. Informationen dazu: www.elster.de.

Mietzuschuss steigt

(RB 01-2020) Wohngeldempfänger in Wandsbek erhalten ab dem 01. Januar 2020 ein höheres Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss). Der durchschnittliche Wohngeldbetrag eines Zwei-Personen-Haushalts wird dann von 145 Euro auf 190 Euro steigen. Zudem steht es künftig mehr Menschen durch die angehobenen Bezugsgrenzen als finanzielle Unterstützung für bezahlbares Wohnen zur Verfügung. Auch wird das Wohngeld zukünftig alle zwei Jahre an die Miet- und Verbraucherpreisentwicklung angepasst. Untersuchungen haben ergeben, dass etwa 60 Prozent der bezugsberechtigten Rentnerinnen keine Sozialleistungen beantragen. Ob man zum Kreis der Berechtigten gehört, kann man bei der bezirklichen Seniorenberatung, den Pflegestützpunkten oder direkt durch das Soziale Dienstleistungszentrum Wandsbek erfahren, Fachamt Grundsicherung und Soziales, Wandsbeker Allee 71, 22041 Hamburg. Die Beratung kann auf Wunsch auch zu Hause bzw. in den Einrichtungen erfolgen. Die Dienststellen sind über die Behördennummer 115 zu erreichen.

 

Mehr Kindergeld

(dh 01-2020) Das neue Jahr wird finanzielle Vorteile für Familien bringen, da in 2020 das Existenzminimum erhöht wird. Wer Kinder hat, darf sich auf mehr Kindergeld freuen. Zum 1. Januar 2020 erhöhen sich die Zahlbeträge je nach Alter des Kindes auf 354, 406 bzw. 476 Euro. Darüber hinaus wird auch der Kinderfreibetrag zum neuen Jahr erhöht. Demnach besteht nicht mehr der aktuelle Betrag von 4.980 Euro, sondern 5.172 Euro je Kind. Erhöhen wird sich auch der Kinderzuschlag. Bereits im Juli 2019 ist dieser von maximal 170 auf 185 Euro gestiegen. Im neuen Jahr sollen nun die oberen Einkommensgrenzen entfallen. Zudem wird das über den eigenen Bedarf hinausgehende Einkommen der Eltern nicht mehr zu 50 Prozent, sondern zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.

 

               

 

Höhere Löhne

(dh 01-2020) Zum 1. Januar 2020 wurde der aktuelle Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro angehoben. Neu festgelegt wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre, die zuständige Kommission hatte 2018 empfohlen, dies in zwei Schritten zu tun. Die nächste Erhöhung wird voraussichtlich zum 1. Januar 2021 stattfinden, wobei die Kommission Mitte des neuen Jahres eine nächste Empfehlung aussprechen wird. Auf höhere Löhne dürfen sich auch Azubis freuen. Zum Januar des neuen Jahres bekommen sie im ersten Ausbildungsjahr einen Mindestlohn von 515 Euro pro Monat. Die Bundesregierung plant, die Mindestvergütung von Auszubildenden innerhalb der kommenden drei Jahre schrittweise auf 630 Euro anzuheben. Gefördert werden sollen dabei vor allem Lehrlinge, die nicht im Rahmen von Tarifverträgen oder in Betrieben mit geringen Vergütungen arbeiten.

 

Wohngeld

(dh 01-2020) Bürger, die Schwierigkeiten haben, ihre Wohnkosten zu begleichen, werden im neuen Jahr entlastet. Dies betrifft etwa 660.000 Haushalte. Sie sollen zum 1. Januar 2020 mittels der Wohngeldreform durch erhöhtes Wohngeld gefördert werden. Damit soll auf die Entwicklung der Einkommen und Mieten reagiert werden. Dafür ergeben sich höhere Stromkosten. Im Rahmen der Umlage nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) soll der Preis für Strom im neuen Jahr um 5,5 Prozent je Kilowattstunde steigen. Um knapp 13 Euro steigen damit die Stromkosten für einen durchschnittlichen Haushalt mit vier Mitgliedern. Wer Renovierungen in seinem Eigenheim vornehmen möchte, wie beispielsweise die Dämmung von Wänden oder Decken oder die Erneuerung von Fenstern oder Türen, kann ab 2020 mehr als drei Jahre steuerliche Vorteile erhalten. Voraussetzung ist, dass die Immobilie älter als zehn Jahre ist. Höchstens 40.000 Euro und 20 Prozent der Kosten können innerhalb von drei Jahren von der Steuer befreit werden.

Riester-Sparer

(dh 12-2019) Riester-Sparer sollten noch vor Jahresende prüfen, ob sie die Mindestbeiträge zahlen, das sind vier Prozent ihres Bruttoeinkommens im Vorjahr. Ist dies nicht mehr der Fall, weil sich zum Beispiel das Einkommen geändert hat, werden die staatlichen Zulagen gekürzt. Bis zum Jahresende können Sparer noch nachzahlen. Der Maximalbetrag, bis zu dem es staatliche Förderung gibt, liegt bei jährlich 2.100 Euro. Die Zulagen können noch zwei Jahre im Nachhinein beantragt werden.

 

Freistellungsaufträge prüfen

(dh 12-2019) Anleger sollten bei ihrer Bank die Freistellungsaufträge für Zinsen und andere Kapitalerträge prüfen. Die Verteilung des Steuerfreibetrags kann bis Ende Dezember angepasst werden. Für Gewinne, die über den Freibetrag von 801 Euro (1.602 Euro für Ehepaare und Lebenspartnerschaften) hinausgehen, müssen Anleger pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer bezahlen. Verbraucher können die Belastung aber unter Umständen senken: Verluste aus Wertpapiergeschäften bei einer Bank können mit Gewinnen bei einem anderen Institut verrechnet werden. Verbraucher sollten bei ihrer Bank deswegen bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung anfordern.
Geringverdiener mit hohen Kapitaleinkünften wie beispielsweise Rentner sollten prüfen, ob ihre Nichtveranlagungsbescheinigung noch gilt. Damit können sie, wenn sie keine Einkommenssteuer zahlen, sich auch die Kapitalertragssteuer sparen. Die Bescheinigung gilt in der Regel drei Jahre.

 

Lebenspartnerschaft

(Finanztip/dh 12-2019) Schwule und lesbische Paare dürfen seit zwei Jahren heiraten. Davor gab es für sie als Trostpflaster die „eingetragene Lebenspartnerschaft“. Die Steuerersparnis durch das sogenannte Ehegattensplitting blieb den Paaren aber bis 2012 verwehrt. Diesen Steuervorteil können sie aber rückwirkend doch noch bekommen! Bedingung: Man muss die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Ende des Jahres in eine Ehe umwandeln lassen. Diese wird beim Standesamt beantragt. Wichtig: Man muss persönlich erscheinen und die Ausweise dabeihaben.

 

Freibeträge beantragen

(dh 12-2019) Für Minijobber gilt ab 2020 ein etwas höherer Mindestlohn von 9,35 Euro. Wer höhere Steuern und Sozialabgaben vermeiden möchte, muss eventuell seine Arbeitszeit anpassen, um unter der Grenze von 450 Euro im Monat zu bleiben. Ehepaare sollten daher prüfen, ob sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt. Sinnvoll kann dies zum Beispiel sein, wenn ein Partner im nächsten Jahr Leistungen erhalten wird, die vom Nettoeinkommen abhängen - also Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld. Der Partner, der sein monatliches Netto erhöhen will, nimmt die Klasse III, in der er weniger Steuern zahlt. Auch mit der Beantragung von Freibeträgen - etwa für Fahrtkosten zur Arbeit, Kinderbetreuung oder Haushaltshilfen - kann das Netto erhöht werden. Bis Jahresende sollten Arbeitnehmer ihre Freibeträge beantragen, wenn sie ab Januar berücksichtigt werden sollen. Sämtliche Änderungen bei den Lohnsteuermerkmalen werden beim Finanzamt beantragt.

 

Strom so teuer wie nie

(dpa/dh 10-2019) Bei einem Verbrauch von 4000 Kilowattstunden pro Jahr liegen die Stromnetzgebühren im bundesdeutschen Durchschnitt im Jahr 2019 laut Verivox bei 277 Euro. Nach aktuellem Stand werde dieser Wert um 13 Euro auf 290 Euro pro Jahr steigen und damit  einen Rekordwert erreichen. Verivox bezieht sich auf Netzbetreiber-Daten, die mehr als 80 Prozent der Haushalte abdecken.
Da neben den Netzentgelten auch die EEG-Umlage und die Einkaufspreise der Versorger gestiegen sind, geht das Vergleichsportal davon aus, dass eine Familie mit einem Verbrauch von 4000 Kilowattstunden mit Mehrkosten von bis zu 60 Euro im Jahr rechnen muss. Laut Verivox gibt es den  größten Anstieg im Saarland und Hamburg mit einem Plus von jeweils 9 Prozent.

 

Baukindergeld

(djd/dh 10-2019) Seit gut einem Jahr kann das neue staatliche Baukindergeld bei der KfW beantragt werden. Es ist eine finanzielle Unterstützung für Familien oder Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, die sich erstmals eine Immobilie zur Eigennutzung anschaffen. Die Familien erhalten in zehn jährlichen Raten pro Kind 1.200 Euro im Jahr. Bei Familien mit einem Kind wären das maximal 12.000 Euro, bei zwei Kindern maximal 24.000 Euro. Voraussetzungen für das Baukindergeld: Das zu versteuernde Haushalteinkommen darf bei einem Kind 90.000 Euro im Jahr nicht übersteigen, das Haus muss nach dem 1. Januar 2018 gekauft worden sein, bei Neubauten muss die Baugenehmigung nach dem 1. Januar 2018 erteilt worden sein. Und das im Haushalt lebende Kind muss unter 18 Jahre alt sein und man muss für das Kind Kindergeld erhalten. Im Gegensatz zur früheren Eigenheimzulage stockt das Baukindergeld das Eigenkapital nicht auf. Der Grund: Das Baukindergeld wird jährlich ausgezahlt, als Eigenkapital könnte es aber nur dienen, wenn man den kompletten Betrag zum Immobilienkauf verwenden könnte. Dafür erhöht das Baukindergeld den finanziellen Spielraum für die Zinstilgung.

 

Bargeld im Notfall

(dh 10-2019) Der Verlust einer Kredit- oder Girokarte ist besonders auf Reisen im Ausland ein Szenario, das sich niemand wünscht. Aus diesem Grund bieten viele Banken ihren Kunden einen speziellen Notfall-Bargeldservice an. Dies geschieht über eine weltweite Kooperation mit bestimmten Auszahlungsstellen, an denen Kunden im Notfall Geld im Urlaubsort bekommen können. In der Regel ist dieser Service an die Kreditkarte geknüpft. Einige Banken bieten diese Dienstleistung auch in Verbindung mit dem Girokonto an. Der Notfallbargeld-Service kommt laut der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. dann zum Tragen, wenn der Verbraucher auf Reisen seine Karte verloren hat oder sie gestohlen wurde und ihm keine anderen Zahlungsmöglichkeiten wie Bargeld, Reiseschecks oder andere Bankkarten zur Verfügung stehen. Allerdings ist es wichtig, die Karte zunächst unverzüglich sperren zu lassen. Hierzu könne man die Servicenummer des jeweiligen Anbieters oder den allgemein gültigen Sperr-Notruf (+49) 116 116 anrufen. Bei Diebstahl ist zudem Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Wird der Service vom Kunden in Anspruch genommen, gewährt die Bank im Normalfall nur eine Auszahlung innerhalb des vertraglichen Verfügungsrahmens. Die Auszahlung erfolgt in der jeweiligen Landeswährung des Reiselandes, meist über eine Auszahlungsstelle vor Ort.

 

Höhere Immobilienbewertung

(dh 10-2019) Geänderte Immobilienbewertungen und  gestiegene Immobilienpreise erhöhen die Besteuerungen bei Schenkung und Todesfall enorm. Dies gilt auch für Wohn- und Bestandsimmobilien. Der Gesetzgeber wird zukünftig vermehrt Immobilieneigentümer zwingen, ihr Eigentum zur Bedienung der Steuer zu verkaufen. Etwaige nach dem Erbfall eintretende Wertverluste oder gar das Risiko einer möglichen Immobilienblase trägt stets der Steuerpflichtige. Er kann Wertverluste nach Übertragung steuermindernd nicht mehr geltend machen.

Kindergeld bei Volljährigkeit

(dh 10-2019) Erreicht das Kind das 18. Lebensjahr, ändert sich für die Eltern so einiges. Auch die Kindergeldauszahlung muss nun je nach Lebenslage anders beantragt werden. Ausgezahlt wird das Kindergeld von der Familienkasse an ein Familienmitglied, die Erziehungsberechtigten müssen entscheiden, welches Konto angegeben wird. Im Fall einer Trennung der Eltern bestimmt der Wohnsitz des volljährigen Kindes, welcher Elternteil das Geld erhält. Seit Juli 2019 erhält eine Familie für die ersten zwei Kinder jeweils 204 Euro im Monat, für das dritte Kind 210 Euro und alle weiteren Kinder 235 Euro. Für volljährige Kinder, die noch keine Ausbildung oder Studium abgeschlossen haben, besteht ebenfalls weiterhin ein Kindergeldanspruch. Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses ist die hauptberufliche Tätigkeit des Kindes in einer Erstausbildung. Dies umfasst auch die Wartezeit auf den Ausbildungs- oder Studienplatz, den gesamten Zeitraum des Erststudiums oder der Ausbildung und die Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Als Erstausbildung werden des Weiteren auch mehrere Ausbildungsabschnitte gewertet, solange diese in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Teure Versicherung

(finanztip/dh 09-2019) Wer mit 75 noch hinterm Steuer sitzt, zahlt deutlich mehr für die Autoversicherung als jüngere Zeitgenossen. Im Vergleich zu Fahrern Mitte 50 mit derselben Schadensfreiheitsklasse sind es im Schnitt sechzig Prozent mehr. Dieses Bild zeigte sich bei einer aktuellen Tarif-Untersuchung. Demnach steigen die Prämien mit dem Lebensalter. Ausgeglichen werden diese steigenden Beiträge teilweise durch den Rabatt der Schadenfreiheitsklasse nach vielen unfallfreien Jahren, weshalb Senioren oft gar nicht merken, dass sie ohne den Alterszuschlag weniger zahlen müssten.
Die höheren Preise für Senioren räumen auch die Versicherer selbst ein. Der Versicherungsverband GDV hat kürzlich eine Statistik veröffentlicht, nach der 75-Jährige mit einem Zuschlag von 52 Prozent allein wegen des Alters rechnen müssen. Immerhin ein Drittel aller Führerscheininhaber in Deutschland ist inzwischen über 60 Jahre alt.
Am Alter kann man nichts ändern. Wohl aber an der Kfz-Versicherung. Der Wechsel kann sich lohnen, weil verschiedene Versicherungen unterschiedlich hohe Altersaufschläge fordern. 75-Jährige, die lange nicht den Versicherer gewechselt haben, können so schnell 200 Euro im Jahr sparen.

BGH kippt Kredit-Gebühr

(finanztip/dh 10-2019) Wer eine Baufinanzierung hat, kann nach Ende der Zinsbindung sowie nach zehn Jahren die Bank wechseln. Für diesen Wechsel darf die alte Bank keine zusätzlichen Gebühren erheben. Das hat der Bundesgerichtshof aktuell in einem Verfahren gegen eine Kreissparkasse entschieden. Das Gericht erklärte ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100 Euro für unwirksam, das die Sparkasse laut Preisverzeichnis für einen sogenannten Treuhandauftrag bei der Ablösung eines Verbraucherdarlehens verlangte.
Zum Hintergrund: Bei der Umschuldung einer Baufinanzierung zahlt die neue Bank den Restkredit an die bisherige Bank. Im Gegenzug gibt die alte Bank die Grundschuld als Sicherheit frei – und zwar zu „treuen Händen“. Das bedeutet: Die neue Bank darf über die Kreditsicherheit erst nach Zahlung der Restschuld verfügen. Für diesen Service darf die alte Bank aber keine gesonderte Gebühr in Rechnung stellen. Nach Einschätzung der Bundesrichter zahlt der Verbraucher bereits mit den Kreditzinsen für diesen Service.
Wer in der Vergangenheit eine Gebühr bei der Umschuldung seiner Baufinanzierung gezahlt hat, kann Erstattung samt Zinsen verlangen. Das gilt für alle Gebühren, die Ihnen Ihre Bank im Jahr 2016 und später in Rechnung gestellt hat. Den Posten findet man meist in der Endabrechnung des Darlehens.

Teure Erbschaftssteuer

(dh 10-2019) Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt wesentlich von der Höhe des geerbten bzw. geschenkten Vermögens ab und kann zwischen 7 und 50 Prozent liegen. Bei Erreichen bestimmter Vermögenswerte steigt der Steuersatz dann kontinuierlich an. Wird der nächsthöhere Vermögenswert erreicht, so gilt der höhere Steuertarif dann für den gesamten Vermögensanfall. Der Anteil des Vermögens, der unterhalb der Vermögensschwelle ist, wird dann auch mit dem höheren Steuertarif besteuert. Eine inflationsbedingte regelmäßige Anpassung der maßgeblichen Vermögensstufen ist daher für den Steuerpflichtigen ganz besonders wichtig. Während bei der Einkommensteuer regelmäßig eine Anpassung der Einkommensstufen auf die Steuersätze vorgenommen wird, ist dies bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer bei der politischen Auseinandersetzung schlicht kein Thema. Faktisch rutscht damit immer mehr Vermögen in die Erbschaftsteuer hinein. Hinzu kommt, dass die Steuerfreibeträge für Erbschaften und Schenkungen seit 1996 nicht mehr erhöht wurden. Signifikante Freibeträge bestehen hierbei ohnehin nur für Ehegatten (500.000 Euro) und Kinder (400.000 Euro). Ursprünglich war verfassungsmäßig geboten, dass Kinder von ihren Eltern den Wert eines durchschnittlichen Einfamilienhauses steuerfrei erhalten sollen. Diesem verfassungsgemäßen Gebot kommt der Gesetzgeber durch das Einfrieren der Freibeträge in weiten Teilen Deutschlands nicht mehr nach.

Tabuthema Erbschulden

(djd/dh)) In jeder dritten Familie wird über das Thema Geld und Erbschaft nicht offen gesprochen. Und rund 30 Prozent der 35- bis 64-jährigen Deutschen wissen nicht, wie viel Geld ihren Eltern monatlich zum Leben zur Verfügung steht. Das ist das Ergebnis einer bevölkerungsrepräsentativen Befragung unter 1.000 Bundesbürgern. Demnach sind viele Senioren im Alter verschuldet, ohne dass ihre Kinder darüber Bescheid wissen. Das gilt auch für Immobilieneigentümer über 69 Jahre: 23 Prozent haben ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung noch nicht abbezahlt. Und wer es bis zum Renteneintritt nicht geschafft hat, wird vermutlich bis an sein Lebensende verschuldet bleiben. Die Wahrheit kommt für die Erben dann oft erst nach dem Tod der Eltern oder Großeltern ans Licht.
Eltern sollten daher offen mit ihren Kindern über die eigene finanzielle Situation sprechen, solange es ihnen gesundheitlich noch gut geht. Doch vielen älteren Menschen fällt es schwer, die Nachkommen mit den eigenen finanziellen Sorgen zu belasten. Für Senioren im Rentenalter stellen insbesondere die laufenden Tilgungen und Zinsen für Haus oder Wohnung eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Dennoch wollen sie in ihrer vertrauten Umgebung wohnen bleiben. Dies kann etwa eine sogenannte Immobilien-Leibrente ermöglichen.
Dabei wird das Haus oder die Wohnung zu Lebzeiten verkauft, die Eigentümer erhalten dafür ein notariell zugesichertes mietfreies Wohnrecht und eine monatliche Rentenzahlung. Beides wird lebenslang garantiert. Auf diese Weise sind die Senioren sofort schuldenfrei, verbleiben in ihrem Zuhause und können von der Leibrente Pflegeleistungen in Anspruch nehmen oder eventuell sogar noch einen Teil an die Erben abgeben. Mehr Informationen dazu gibt es unter www.deutsche-leibrenten.de.

 

Hamburg hilft Mietern

(dh 09-2019) Wer Sozialleistungen bezieht und den Eindruck hat, dass Vermieter diese Lage ausnutzen und beispielsweise die Miete für den Zustand der Wohnung zu hoch ist, bekommt Hilfe: Die Stadt finanziert die Mitgliedschaft in einem Mieterverein, in dem Mieterinnen und Mieter beraten werden. Davon profitierten im vergangenen Jahr über 1.600 Neumitglieder. Zwischen der Sozialbehörde und den Mietervereinen „Mieter helfen Mietern e.V.“, „Interessenverband Mieterschutz e.V.“ und „Mieterverein zu Hamburg von 1890 r.V.“ besteht seit 2010 eine Kooperationsvereinbarung. Gemeinsam mit der Sozialbehörde haben die Mietervereine aktuell Bilanz über das Jahr 2018 gezogen.
Mit Hilfe der Mietervereine wurden im Jahr 2018 erneut zahlreiche Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungsverlangen überprüft. Forderungen in Höhe von 225.284 Euro mussten im Ergebnis nicht gezahlt werden. Insbesondere bei Mieterhöhungsverlangen wirkt dieser Effekt aber auch in den folgenden Jahren weiter. Denn ohne die Prüfung hätte die überhöhte Miete in der Zukunft weitergezahlt werden müssen. Insgesamt sind in 2018 auf Grundlage der Kooperation in 141 Fällen Sozialleistungsberechtigte wegen Kündigungen ihrer Wohnung beraten worden. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung von Wohnungsverlusten geleistet. Darüber hinaus wurden in mehr als 300 Fällen Leistungsberechtigte wegen Mietmängeln beraten. Zusammengenommen profitierten 2018 mehr als 1.600 Leistungsberechtigte von der Beratung durch die Mietervereine.
Seit 2010 konnten durch die Kooperation bereits Ausgaben in Höhe von insgesamt 1,17 Millionen Euro vermieden werden.

 

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