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23.04.2024 - 21:15

 
 

Vorsicht, Rutschgefahr - Das müssen Eigentümer bei Glätte und Schneefall beachten

Vorsicht, Rutschgefahr - Das müssen Eigentümer bei Glätte und Schneefall beachten

Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall

(RB/ Schwäbisch Hall 12.2018) Wenn die lauen Zeiten sind vorbei sind und eine sibirische Kaltfront mit Temperaturen um den Gefrierpunkt auf Deutschland zu rollt, heißt das für Hausbesitzer mehr Arbeit. Denn sie sind verpflichtet, bei Schneefall oder Glätte die Wege, die an das eigene Grundstück angrenzen, zu sichern. Welchen Räum- und Streupflichten Eigentümer nachkommen müssen, verrät Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt.
Was muss ich räumen?
Alle Geh- bzw. Radwege, die an das eigene Grundstück grenzen (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07), sowie öffentlich zugängliche auf dem Grundstück selbst (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07) müssen grundsätzlich gefahrenfrei begehbar sein. So muss sichergestellt werden, dass ein Streifen zwischen 1,00 und 1,50 Metern Breite geräumt und gegebenenfalls gestreut ist (BGH, Az. III ZR 8/03).
Bis wann und wie häufig muss ich reinigen und streuen?
In den meisten Kommunen ist festgelegt, dass der Gehweg von 7 bis 20 Uhr passierbar sein muss – es reicht also nicht, erst um 7 Uhr mit dem Schippen zu beginnen. An Sonn- und Feiertagen hingegen muss in der Regel erst zwischen 8 und 9 Uhr geräumt werden. Bei starkem Schneefall sind Anlieger sogar mehrmals täglich in der Pflicht (OLG München, Az. 1 U 3243/09) – bei Glatteisbildung besteht eine sofortige Streupflicht. Wenn für den Folgetag Glatteis angesagt ist, sollte schon am Vorabend gestreut werden (OLG Brandenburg, Az. 5 U 86/06).
Welche Streumittel sind erlaubt?
Das ist von den Städten und Gemeinden unterschiedlich geregelt. Salz ist in den meisten Kommunen nicht erlaubt, Alternativen sind Split oder Sand. Da sie keine nennenswert abstumpfende Wirkung entfalten, sind Hobelspäne, die sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können, ungeeignet (OLG Hamm, Az. 6 U 92/12).
Was gilt im Mehrparteienhaus oder in Wohnanlagen?
Vermieter können den Winterdienst durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Eine Vereinbarung in der Hausordnung hingegen ist nicht bindend. Es gibt zudem keine rechtliche Grundlage, dafür grundsätzlich die Erdgeschoss-Partei zur Verantwortung zu ziehen (AG Köln, Az. 221 C 170/11). Auch die Tiefgarage muss bei Glätte gesichert werden (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07).
Was, wenn ich krank oder verreist bin?
Ob Urlaub, Dienstreise oder Krankheit – wer seiner Räumpflicht selbst nicht nachkommen kann, muss zwingend eine Vertretung organisieren. Sonst müssen jegliche Schäden, die beispielsweise aus einem ungeräumten Bürgersteig entstehen, aus der eigenen Tasche gezahlt werden.
Was sollten Hausbesitzer darüber hinaus beachten?
Extra Tipp von Bernhardt: „Eiszapfen oder schneebedeckte Dächer können zur Gefahr für Passanten und parkende Autos werden und müssen, notfalls vom Fachmann, beseitigt werden.“

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