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16.04.2024 - 11:50

 
 

Änderungen bei der Winterreifenpflicht

(Heise/dh) Seit dem 1. Juni 2017 gilt die „zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“. Sie wurde am 31. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und enthält vor allem Ergänzungen, Konkretisierungen beziehungsweise Erweiterungen der im Jahr 2010 eingeführten so genannten „situativen Winterreifenpflicht“.
Die wichtigsten Änderungen: Alle ab erstem Januar 2018 produzierten Reifen müssen mit dem „3 Peak Mountain Snow Flake“ (3PMSF) Piktogramm, also dem Schneeflockensymbol, gekennzeichnet sein, um als Winterreifen zu gelten. Für die bis 31. Dezember 2017 produzierten und nur mit M+S gekennzeichneten Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis 30. September 2024. Zudem legt das Gesetz nun die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters für die ordnungsgemäße Bereifung des Fahrzeuges fest. Ein Abwälzen der Verantwortung vom Halter auf den Fahrer soll damit vermieden werden.

Drohnen - Was ist erlaubt, was verboten?

(RB) Die Zahl der, nach Schätzung der Deutschen Flugsicherung (DFS), in Deutschland derzeit rund 400.000 privat und gewerblich genutzte Drohnen wird sich bis zum Ende des Jahrzehnts voraussichtlich verdreifachen. Der Einsatz dieser Luftfahrtgeräte bietet Chancen wie auch Risiken. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat sich vor diesem Hintergrund entschlossen, die luftrechtlichen Rahmenbedingungen zum Aufstieg von Drohnen zu novellieren. Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ trat am 7. April 2017 in Kraft. Sie soll den Einsatz der Drohnen aus Sicherheitsgründen stärker als bisher reglementieren, ohne dabei jedoch sinnvolle gewerbliche oder wissenschaftliche Einsatzmöglichkeiten auszuschließen oder unangemessen zu erschweren. Der Einsatz von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen („Drohnen“) darf die Flugsicherheit und unbeteiligte Dritte nicht gefährden. Deshalb ist z.B. in einem Bereich unter 1,5 Kilometern rund um Flugplätze der Betrieb von Flugmodellen und Drohnen ohne Erlaubnis der Luftfahrtbehörde nicht gestattet. In sensiblen Gebieten ist ihr Betrieb sogar grundsätzlich verboten oder bestimmte Nutzungen sind nicht erlaubt. Ein hohes Gefährdungspotential entsteht insbesondere innerhalb städtischer Ballungsgebiete. Bereits jetzt häufen sich Fälle, bei denen Drohnen der bemannten Luftfahrt gefährlich nahekommen. Im Weiteren kam es zu Abstürzen dieser Fluggeräte, deren Steuerer trotz installierter Sicherungssysteme die Kontrolle über ihre Fluggeräte verloren hatten. Auch die Verletzung der Privatsphäre und der Regelungen des Datenschutzes durch Drohnen nehmen zu. Der Gesetzgeber musste darüber hinaus auch den möglichen Einsatz dieser Fluggeräte für kriminelle oder gar terroristische Zwecke bedenken.

Das deutsche Luftverkehrsgesetz verpflichtet dazu, eine Versicherung abzuschließen, Egal ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Nur wenn die Drohne ausschließlich in den geschlossenen Räumen der privaten Wohnung genutzt wird, kann diese vernachlässigt werden. Auch für den privaten Gebrauch reicht die Privat-Haftpflichtversicherung des Drohnenpiloten meist nicht aus. Daher muss zusätzlich eine Halterhaftpflicht für Drohnen und Multicopter abgeschlossen werden. Eine eigenständige Multicopter Kaskoversicherung deckt gewerbliche Nutzung ab. Der Versicherungsschutz gilt dann je nach Vertrag in Europa und in den Mittelmeeranrainerstaaten oder weltweit ohne USA und Kanada. Der Einsatz von Drohnen oder Multicopter ist somit auch im Urlaub außerhalb von Deutschland abgesichert. Grob gesagt gilt: Mit Versicherungsschutz ist der Aufstieg der Drohne bis zu einer Höhe von 100 Metern erlaubt. Verboten ist das Fliegen unter anderem über Industrie- und Bahnanlagen, Menschenansammlungen und in Kontrollzonen von Flughäfen. Wenn die Drohne schwerer als 5 Kilogramm ist, wird neben der Versicherung auch eine Aufstiegsgenehmigung des Luftfahrtbundesamtes im jeweiligen Bundesamt benötigt.

Was erlaubt und was verboten ist, ist alles ist ausführlich nachzulesen unter: http://www.hamburg.de/bwvi/drohnen/

 

Teure Smart Meter

(dh) Intelligente Stromzähler, so genannte „Smart-Meter“, sind in der Lage, Stromverbrauch sekundengenau zu erfassen. Unter anderem sollen sie Kunden dabei helfen, Strom zu sparen. In Deutschland sind bereits sechs Millionen Smart-Meter installiert, in den kommenden Jahren sollen es noch deutlich mehr werden. Der Bundestag hatte im Sommer 2016 ein Gesetz verabschiedet, das verschiedene Verbrauchergruppen schrittweise zum Einbau verpflichtet. Der Betrieb der Geräte ist jedoch relativ teuer und deshalb umstritten: Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden zahlen etwa 35 Euro jährlich, Großkunden entsprechend mehr. Bis 2020 sollen zunächst die Großverbraucher (mehr als 10.000 Kilowattstunden) mit Smart-Metern ausgestattet werden, Privatverbraucher sind vorerst ausgenommen.

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