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24.04.2024 - 03:10

 
 

Urteil: Auch ein überzeugter Single muss nach dem Kindsvater suchen

Gericht: Kein Unterhaltsvorschuss ohne Mitwirkung bei der Identifikation des Vaters
(RB/ anwaltshotline.de) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz urteilte, dass es nur Unterhaltsvorschuss gibt, wenn die Kindsmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um den Vater des Kindes ausfindig zu machen (Az. 7 A 10300/18).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Frau während der Koblenzer Fastnacht einen One-Night-Stand mit einem ihr unbekannten Mann, den sie am selben Abend in einer Gaststätte kennengelernt hatte. Etwa zwei Wochen später stellte sie die Schwangerschaft fest und beantragte beim Landkreis Unterhaltsvorschuss. Auf die Frage nach dem Kindsvater erörterte die Frau, dass sie sich nicht an dessen Namen erinnere. Er habe sie auch nicht sonderlich interessiert. Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Frau nicht ausreichend an der Identifikation des Vaters mitgewirkt habe. Daraufhin erhob das Jobcenter Klage und forderte den Landkreis zur Bewilligung des Antrags auf.
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Landkreises und betonte, dass die Antragstellerin alles ihr Mögliche hätte unternehmen müssen, um den Vater ausfindig zu machen. „Angaben zum Kindsvater sind erforderlich, damit das Land die Unterhaltsansprüche gegen diesen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten kann und so das ausgelegte Geld zurückbekommt“, erklärt Rechtsanwältin Heike Brüggemann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die Richter erörterten, dass die Mutter direkt nach Feststellung der Schwangerschaft Nachforschungen hätte anstellen müssen. So sei es ihr durchaus möglich gewesen, in der entsprechenden Gaststätte nach ihm zu suchen oder zumindest Informationen über ihn zu beschaffen.
Dass die Mutter eigenen Angaben zufolge „überzeugter Single“ sei, ändere nichts an ihrer Pflicht, nach dem Vater zu suchen.

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