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19.04.2024 - 11:20

 
 

Verkehrsunfall: Haftung trotz Vorfahrt?

(RB/D.A.S 01.2019) Nicht immer hat der Recht, der Vorfahrt hat im Straßenverkehr, wenn ein Unfall passiert. Hätte der vorfahrtsberechtigte Fahrer nur bremsen oder leicht ausweichen müssen, um den Unfall zu vermeiden, muss er wegen Mitverschuldens unter Umständen 50 Prozent des Schadens tragen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Zum Fall:

Eine Fahrerin war in eine Vorfahrtsstraße eingefahren. Die Fahrspur, auf die sie wollte, war jedoch durch andere Fahrzeuge blockiert. Sie blieb daher quer zur Fahrbahn stehen. Ein vorfahrtsberechtigter Autofahrer kollidierte daraufhin mit ihrem Auto. Er verklagte die Fahrerin auf Schadenersatz. Dabei berief er sich darauf, dass sie durch ihr regelwidriges Verhalten den Unfall verursacht habe.

Das Urteil:

Das Oberlandesgericht Celle gestand dem vorfahrtsberechtigten Fahrer zu, dass seine Unfallgegnerin die Verkehrsregeln verletzt habe – genauer gesagt § 10 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es, dass Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in eine Fahrbahn niemanden gefährden dürfen. Andererseits sei der Fahrer aber auch besonders unaufmerksam gewesen. Denn er hätte den Unfall durch ein leichtes Abbremsen oder ein kleines Ausweichen problemlos vermeiden können. Er habe § 1 der StVO verletzt – das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und die Pflicht, sich so zu verhalten, dass andere nach Möglichkeit keinen Schaden davontragen. Daher trage er eine deutliche Mitschuld an dem Unfall. Das Gericht ging hier von einem Mitverschulden von 50 Prozent aus. Dementsprechend musste der Fahrer trotz Vorfahrt für die Hälfte des Schadens haften.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. 14 U 50/17

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