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25.04.2024 - 23:11

 
 

Neues Zuhause gesucht

(RB 08.22) Der Hamburger Tierschutzverein bittet um Hilfe. Wie jedes Jahr wurden auch in diesem wieder viele Tiere ausgesetzt. Da die Kapazitäten Tierschutzheim ausgelastet sind, werden dringend Menschen, die Tiere aufnehmen und sich liebevoll um sie kümmern, gesucht. (alle Fotos HTV)

Seit Ferienbeginn wurden 10 Hunde, 97 Katzen (darunter 14 Katzenwelpen von drei Müttern, die trächtig ins Tierheim gelangten), 27 Kaninchen, 1 Zwerghamster, 1 Farbratte, 29 exotische Vögel, 30 Zuchttauben, 2 Hühner, 1 Wachtel, 11 Schildkröten, 2 Schlangen, und 1 Gecko gefunden, im Tierheim aufgenommen und nicht wieder abgeholt. Es werden jedes Jahr vergleichsweise wenige Hunde ausgesetzt, da in Hamburg eine Chip-Pflicht herrscht – im Vorjahr waren es jedoch gerade einmal drei Hunde, die mutmaßlich ausgesetzt wurden. Für 54 dieser Ferienopfer kam die Hilfe leider zu spät, da sie teilweise in einem so schlechten Zustand aufgefunden wurden, dass sie bei der Ankunft im HTV bereits verstorben waren oder erlöst werden mussten – teilweise auch von externen Tierarztpraxen, zu denen sie zuvor von den Finderinnen und Findern oder mit dem mobilen Tierrettungsdienst des HTV.

Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V.
Süderstraße 399, 20537 Hamburg
Spendenkonto des HTV:

Hamburger Sparkasse
IBAN: DE93 2005 0550 1111 2161 96
BIC: HASPDEHHXXX

www.facebook.com/HamburgerTierschutzverein

Das Aussetzen eines Tieres ist verboten!

In allen oben genannten Fällen von ausgesetzten Tieren bittet der HTV die Hamburger Bevölkerung um Hinweise, die zur Ermittlung des Halters oder der Halterin führen können. Gemäß § 3 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist es verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Das Aussetzen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß § 18 Abs.1 Nr.4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bestraft werden. Im Einzelfall, wenn das Tier durch die Aussetzung zu Tode kommt, handelt es sich um eine Straftat gem. § 17 TierSchG. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

 

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